Allgemeine Vermietbedingungen Stellantis &You

Allgemeine Vermietbedingungen Stellantis & You Deutschland GmbH

Stand: Januar 2024

Geltungsbereich/Vertragspartner

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Reservierungen und / oder Mietverträge über Kraftfahrzeuge (Kfz) und Zubehör, die zwischen der Stellantis & You Deutschland GmbH als Vermieter und dem Kunden als Mieter abgeschlossen werden.

b) Vertragspartner für die Vermietung (nachfolgend „Vermieter“) ist:

Stellantis & You Deutschland GmbH
Edmund Rumpler Str.4 51149 Köln
Handelsregisternummer: HRB79803
UST.-ID-Nummer: DE 205 941 503
Geschäftsführer: Andreas Marx
+49 (0)6142 6927582
stellantisandyou-de@stellantis.com

c) Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, auch wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind und ihnen vom Vermieter nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Vertragsabschluss/Reservierung

Um den Vorgang der Reservierung und des Abschlusses des Mietvertrages einzuleiten, muss der Mieter auf der Webseite des Vermieters seine vollständigen Namen- und Adressdaten eingeben sowie das gewünschte Fahrzeug mit Ausstattungsmerkmalen, Mietdauer, Miettarif sowie Art und Umfang des Versicherungsschutzes auswählen. Der Mieter gibt sodann eine Anfrage zur Anmietung ab, sobald er die Reservierungsanfrage absendet. Die Bestätigung des Eingangs der Reservierung und das Angebot zum Abschluss des Mietvertrags erfolgt durch eine Bestätigungs- E-Mail des Vermieters. Der Mieter kann dann das Angebot durch Unterzeichnung des Vertragsformulars und dessen Rücksendung (per Post, Telefax oder per Versendung des von ihm gegengezeichneten Dokumentes per E-Mail) annehmen.

Das Kfz ist spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

Für Reservierungen unter 14 Tagen muss die Stornierung spätestens 48 Stunden und für Reservierungen ab 15 Tagen, muss die Stornierung spätestens 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Stornierungsbedingungen wird der volle Mietpreis berechnet, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

Dem Mieter steht jederzeit die Möglichkeit offen, dem Vermieter nachzuweisen, dass diesem der geltend gemachte Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.Sicherheitsprüfungen:

Der Vermieter wird Abfragen hinsichtlich z.B. der Identität, der Fahrerlaubnis und Bonität der auf dem Mietvertrag angegebenen Personen oder Firmen durchführen und gegebenenfalls entsprechende Nachweise anfordern. Eine dahingehende Überprüfung kann auch bei jedem angegebenen Zusatzfahrer sowie jeder Person, die für die Anmietung Zahlungen leistet, durchgeführt werden.

Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag seine Zustimmung, dass diese Überprüfungen in Bezug auf seine Person oder die Firma durchgeführt werden.

Der Vermieter ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in seiner Entscheidung zum Abschluss eines Mietvertrages frei. Wenn eine der Sicherheitsabfragen nicht positiv beschieden werden, so behält sich der Vermieter die Entscheidung vor, die Vermietung des Fahrzeuges zu verweigern. Ferner kann der Vermieter eine Vermietung des Fahrzeuges verweigern, wenn festgestellt wird, dass dem Vermieter gegen den Mieter oder einen Fahrer berechtigte Forderungen zustehen.

Wird bei einer Überprüfung während oder nach der Anmietung festgestellt, dass die vom Mieter erteilten Informationen falsch oder unzutreffend sind, dann stellt dies einen Vertragsbruch dar und der Mieter ist zur Erstattung aller hierdurch entstandenen Kosten oder Schäden verpflichtet. Im Falle arglistiger Täuschung ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

4. Mietpreis

Es gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preislisten des Vermieters. Der Gesamtpreis wird vom Vermieter unter Berücksichtigung der Mietdauer, des Fahrzeugs, des gewählten Tarifs, der Ausstattung und des Zubehörs, etwaiger Mehrkilometer, der Kosten für Versicherungen und etwaiger Serviceleistungen des Vermieters ermittelt. Kosten für Treibstoff, AdBlue und Öl sind nicht inbegriffen.

Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- und Abholungsgebühren zzgl. der Kosten für die Betankung und den Kraftstoff gemäß der im Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste berechnet. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.
Die Auslieferung eines E-Autos in vollständig aufgeladenem Zustand ist mit Mehrkosten verbunden. Die Zusatzkosten können der aktuell gültigen Preisliste entnommen werden, die in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich ist.

Alle Preise verstehen sich brutto inkl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtige unwiderruflich alle Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Mietwagenkosten sowie sämtliche mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Zahlungspflichten mit dem Zahlungsmittel zu erfüllen, das bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich dem Vermieter vorgelegt wurde oder im Mietvertrag vereinbart ist.

Eine Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

Grundsätzlich erfolgt eine Einziehung der monatlichen Miete über das erteilte SEPA- Lastschriftmandat von der Bankverbindung des Mieters.

Der Vermieter akzeptiert darüber hinaus auch die nachfolgenden Zahlungsmittel:

Kreditkarten (Mastercard, Visa, Diners, JCB)
Girocard (Maestro & VPay Card)
Barzahlung
Überweisung

5. Persönliche Voraussetzungen / Berechtigter Fahrer / Gebühren Zusatzfahrer

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein und dieses Dokument bei Übernahme des Fahrzeuges vorlegen.

Für Fahrer unter 21 Jahren oder die weniger als 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, sowie für jeden Zusatzfahrer wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Begleitetes Fahren mit Vollendung des 17. Lebensjahres ist nur auf Nachfrage möglich und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Voraussetzung für eine dahingehende Nutzung ist die Vorlage einer erfolgreichen Prüfungsbestätigung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.

Ist der Mieter im Besitz eines Führerscheins aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) so ist dieser in der Regel auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig und berechtigt den Mieter bis zu diesem Zeitpunkt zur Anmietung gemäß vorgehenden Abschnitt.

Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden akzeptiert. Sofern der Mieter im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat ist, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird die Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.

Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (z.B. arabisch, japanisch, kyrillisch etc.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Sofern ein Führerschein aus einem Land vorgelegt wird, welches nicht dem Internationalen Führerscheinabkommen angehört, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Original – Führerscheins durch eine amtlich anerkannte Stelle vorgelegt werden.

Darüber hinaus ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis und einer gültigen Kreditkarte erforderlich, die auf den Mieter ausgestellt ist. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges diese Dokumente nicht vorweisen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Kfz-Gruppen Beschränkungen hinsichtlich Alter und / oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung beim Vermieter angefragt werden.

Das Kfz darf nur vom Mieter selbst und ggf. im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese ebenfalls das vorgeschriebene Mindestalter haben und über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.

Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer des Kfz bekannt zu geben. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Anzahl der zusätzlichen Fahrer ist grundsätzlich auf 2 begrenzt, kann aber nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter erweitert werden. Der Zusatzfahrer muss bekannt sein. Der Mieter muss die Kontaktdaten des Zusatzfahrers dem Vermieter umgehend übermitteln. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich. Eine Weitergabe des Kfz an andere als die vorgenannten Personen ist nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters gestattet.

Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz – berechtigt wie unberechtigt – überlässt wie für eigenes Verschulden.

6. Anzeigepflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, eine Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner Bankverbindung bzw. – im Falle eines Unternehmers – seines Sitzwechsels und Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter seinen Informationspflichten nicht nach und muss der Vermieter weitergehende Nachforschungen/Ermittlungen des Aufenthaltsortes oder der persönlichen Angaben des Mieters durchführen, so ist der Mieter zur Erstattung der daraus resultierenden Kosten verpflichtet.

7. Fahrzeugnutzung / Pflichten des Mieters

Das Kfz darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und auf öffentlichen Straßen benutzt werden.

Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

auf Rennstrecken.

zur Teilnahme an Kfz-Tests, Fahrsicherheitstrainings, Fahrschulübungen und ähnlichen Veranstaltungen.

auf dem für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen abgegrenzten Betriebsgelände eines Flughafens, insbesondere auf dem Vor- und Rollfeld.

für den Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.

zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

zur gewerblichen Personenbeförderung.

zur Weiter-/Untervermietung (z.B. Carsharing).

zur sonstigen Nutzung, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

außerhalb der europäischen Union, Schweiz, Andorra, Monaco, Liechtenstein, Vatikanstadt, Norwegen.

zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder eines Anhängers.

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Kfz während der Mietdauer schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die üblichen Fahrzeugüberprüfungen, z.B. Öl-, AdBlue-, Wasserstand und Reifendruck durchzuführen.

Der Mieter und der Fahrer haben sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen abgestellt und durch die vorhandene Diebstahlsicherung geschützt wird, für den Zeitraum des Parkens oder unbeaufsichtigten Abstellens. Fahrzeugschlüssel und Papiere sind so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang erhalten können. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.

Am Fahrzeug dürfen zu keinem Zeitpunkt Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) vorgenommen werden.

Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

Bei NFZ-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers, Lenk- und Ruhezeiten, Unternehmer- und Fahrerkarte, Ladepapiere etc. sowie die geltenden Mautvorschriften und Fahrbestimmungen zu beachten und zu befolgen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern.

Wird während der Mietzeit eine Reparatur erforderlich, die ausschließlich zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Kfz notwendig sind, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter hierüber vorab informiert wurde und der Reparaturdurchführung ausdrücklich zugestimmt hat. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege einer Vertragswerkstatt der jeweiligen Marke des Kfz erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden selbst haftet oder die Schäden von dem bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt sind.

8. Fahrten ins Ausland

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, das Fahrzeug vorwiegend in Deutschland zu nutzen. Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in den geographischen Grenzen Europas einzusetzen. Bei der Nutzung des Fahrzeuges im Ausland fallen Mehrkosten an. Diese können unter anderem durch das aufwendigere Handling, z.B. im Falle einer Panne oder eines Unfalles, bei der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie durch die höheren Kosten des Versicherungsschutzes bei Auslandsnutzung entstehen. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich. Die generelle Nutzung ist beschränkt auf die vom Versicherungsschutz erfassten europäischen Länder. Der Mieter ist verpflichtet den Versicherungsschutz anhand der ihm ausgehändigten internationalen Versicherungskarte zu prüfen.  

Für die Nutzung des Fahrzeugs in allen weiteren Ländern, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind, ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters und dessen Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich.

Die ständige Stationierung im Ausland ist aus versicherungstechnischen Gründen beschränkt auf eine Dauer von höchstens 180 Tagen. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt in das europäische Ausland über abweichende gesetzliche Regelungen zur Nutzungsdauer der Fahrzeuge zu informieren. Bei Fahrten ins Ausland hat der Mieter alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten etc., im Fahrzeug mitzuführen. Ausfuhr- bzw. Einfuhrbelege sind in jedem Fall aufzubewahren. Bei Verlust trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Mehrkosten bei Auslieferung oder Fahrzeugtausch im europäischen Ausland sind vom Mieter zu tragen.

Der Mieter hat den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Notwendige Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter die notwendigen Kosten der Schadenfeststellung und -abwicklung verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese nach Vorlage geeigneter Belege erstattet. Im Reparaturfall hat der Mieter das Fahrzeug in einem vom Vermieter autorisierten Marken-Reparaturbetrieb instand setzen zu lassen. Nach Erteilung der Reparaturfreigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug dann im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert, soweit nicht der Mieter für diese Kosten einzustehen hat.

9. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

Das Kfz wird an den Mieter in einem fahrbereiten und geprüften Zustand sowie mit allen erforderlichen Betriebsmitteln übergeben. Alle Reifen befinden sich in einem guten und verkehrssicheren/ordnungsgemäßen Zustand. Im Falle der Beschädigung eines der Reifen aus einem anderen Grund als gewöhnlichem Verschleiß, verpflichtet sich der Mieter zum Ersatz des Reifens durch einen qualitativ gleichwertigen, neuen und passenden Reifen derselben Marke.

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Während der Miete hat der Mieter und der Fahrer regelmäßig zu prüfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und im Bedarfsfall das Fahrzeug mit den geeigneten Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öl, AdBlue, Wischwasser, Kühlwasser etc.) zu befüllen.

Bei einer Mietdauer über einen Zeitraum von über sechs Monaten hat der Vermieter am 1. Tag des diesen Zeitraum übersteigenden Zeitraumes das Recht, das angemietete Fahrzeug durch ein qualitativ gleichwertiges Fahrzeug zu ansonsten gleichbleibenden Bedingungen zu ersetzen. Der Vermieter übernimmt auf seine Kosten die Verbringung des Austauschfahrzeuges zum Mieter an dessen Wohnsitz und Rücknahme des ursprünglich angemieteten Fahrzeuges auf seine Kosten. Er wird hierzu mit dem Mieter rechtzeitig vor dem Austausch unter Berücksichtigung einer angemessenen Ankündigungsfrist einen Termin vereinbaren. Eine Vermietung über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ist nicht möglich. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Mieters, mit dem Vermieter einen weiteren Mietvertrag über ein anderes Fahrzeug abzuschließen. Ein vorzeitiger Fahrzeugwechsel auf Anfrage des Mieters ist während des Mietzeitraums nur nach Prüfung der Verfügbarkeit und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten sind vom Mieter zu tragen. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.

Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist der Vermieter dazu berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Mieter oder Dritte wegen der Notwendigkeit einer Sonderreinigung (z.B. Ozonbehandlung) geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Das Zubehör wird an den Mieter in gutem und funktionsfähigem Zustand übergeben. Hiervon ausgenommen sind eventuell im Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll näher bezeichnete Schäden. Mit Übergabe des Zubehörs wird dem Mieter eine Montage- und Gebrauchsanweisung übergeben. Der Mieter verpflichtet sich zur Montage und Demontage des Zubehörs in Übereinstimmung mit dieser Anweisung. Dies gilt ausdrücklich und insbesondere auch für die Verwendung einer Anhängerkupplung. Der Vermieter verpflichtet sich insb. die vorgegebenen Zuglasten zu beachten. Die Nutzung einer Anhängerkupplung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Jegliche Schäden oder sonstige Vorbehalte hinsichtlich des Kfz müssen bei Übergabe sowie bei Rückgabe auf dem Mietvertrag bzw. der Wagenkontrollkarte/im Übergabeprotokoll vermerkt werden.

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbaren Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugdokumente, die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zur vereinbarten Rückgabezeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Rückgabe ist nur während der Öffnungszeiten des Vermieters möglich. Nach Beendigung des Mietvertrages und / oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz jederzeit herauszuverlangen. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeuges, die eine Sonderreinigung erfordert oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigungen zurückgeben wird, ist der Mieter zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Reinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens mit einer Reinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe der Reinigungskosten können der aktuellen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.

Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug gemeinsam mit einem/einer MitarbeiterInnen des Vermieters zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Fahrzeug zu unterschreiben. Wird das Fahrzeug ohne Zustimmung des Vermieters auf dessen Betriebsgelände oder an einem anderen Ort abgestellt, so wird dem Mieter aufgrund des dadurch bedingten Mehraufwandes eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 € berechnet.

Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, wird in Abwesenheit des Mieters ein Gutachten/Zustandsbericht erstellt und die Kosten für dessen Erstellung dem Mieter berechnet.

Gibt der Mieter das Kfz – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

Bei Kurzzeitvermietungen von bis zu 30 Tagen werden dem Mieter bei einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkts von mehr als 2 Stunden ohne vorherige Zustimmung des Vermieters die Kosten für einen weiteren Miettag berechnet.

Wird das Kfz nicht am vereinbarten Tag zurückgeben, ist der Mieter dazu verpflichtet, die Kosten für jeden weiteren Miettag zu erstatten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den im Rückgabezeitpunkt aktuell gültigen Anmietkonditionen. Darüber hinaus ist der Mieter bei einer Überschreitung um einen Tag oder mehr zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100 € als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verpflichtet.

Bei Langzeitvermietungen von mehr als 30 Tagen werden dem Mieter bei einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkts ohne vorherige Zustimmung des Vermieters die Kosten für jeden weiteren Miettag berechnet. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den im Rückgabezeitpunkt aktuell gültigen Anmietkonditionen.

Darüber hinaus ist der Mieter bei einer Überschreitung des Rückgabezeitpunkts von mehr als 5 Tagen zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 100 € als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand – unbeschadet der folgenden Bestimmung für die gesonderten Vergütung für Mehrkilometer – verpflichtet.

Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens des Vermieters bleibt hiervon unberührt. Dem Mieter ist es jederzeit gestattet, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist.

Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den ganzen Zeitraum der Normaltarif.

Bei Langzeitmieten ab 30 Tagen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig das Erreichen der vereinbarten Kilometerlaufleistung anzuzeigen und das Kfz im Falle der Erreichung der im Mietvertrag angegebenen Kilometerlaufleistung bereits vor Ablauf der Mietzeit auf Verlangen des Mieters zurückzugeben. Die monatliche im Mietpreis enthaltene freie Kilometerlaufleistung richtet sich nach den Vereinbarungen des jeweiligen Mietvertrages. Sie entspricht der auf den Monat der vereinbarten Gesamtmietzeit entfallenden anteiligen Laufleistung (monatliche Laufleistung = Gesamtlaufleistung für n Monate : n). Zusätzliche über die monatliche Freikilometergrenze (etwa bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages) oder die Gesamtkilometerfreigrenze gefahrene Mehrkilometer werden mit einem Betrag von 0,20 € je angefangenem Mehrkilometer berechnet oder dem Mieter wird eine alternative Laufleistung mit gesonderter Vergütung angeboten.

Der Vermieter überlässt das Kfz mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Soweit der Mieter das Kfz nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter zu den bei Anmietung gültigen Konditionen berechnet sowie eine Servicepauschale von 40 € erhoben. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Öffnungszeiten und ohne Erstellung eines Protokolls, so wird der Vermieter das Fahrzeug am nächsten Werktag kontrollieren und bei Vorliegen von Schäden die Beanstandungen dokumentieren und unverzüglich dem Mieter gegenüber anzeigen. Die Kosten für die Schadenbeseitigung obliegen dem Mieter, sofern der Mieter diese zu vertreten hat. Ein Sachverständigengutachten/Zustandsbericht wird innerhalb von 2 Werktagen erstellt.

Bei schuldhafter Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

Darüber hinaus ist der Mieter auch zur Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet, sofern ein wichtiger Grund hierfür besteht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Durchführung von notwendigen Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückrufen etc. erforderlich sind. In diesen Fällen erhält der Mieter für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie.

Ferner wird der Vermieter erforderliche und geeignete Maßnahmen und Schritte einleiten, um das Fahrzeug aufzufinden und zurückzuholen. Hierzu zählen die Anzeige bei der Polizei, dass das Fahrzeug vermisst wird oder gestohlen bzw. unterschlagen wurde, die Weitergabe der Daten des Mieters an einen Rückholdienstleister und/oder die Einleitung von Maßnahmen, um das Fahrzeug sicherzustellen.

Hierdurch können nachfolgende Kosten entstehen, zu deren Erstattung der Mieter verpflichtet ist.

die vollständigen Kosten der Wiedererlangung/Sicherstellung/Rückführung des Fahrzeuges (hierzu zählen auch Kosten, die vom Vermieter an Dritte zu zahlen sind und im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bzw. dessen Wiedererlangung/Sicherstellung/Rückführung stehen).
der entstandene Mietausfallschaden
eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 € für die verspätete Rückgabe.

Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag erteilt der Mieter seine Zustimmung zur Rückholung des Fahrzeuges und zur Erstattung der daraus resultierenden Kosten.

Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände oder Unterlagen, die vom Mieter oder einem Dritten bei Rückgabe im Fahrzeug vergessen werden, es sei denn, es steht nachweislich fest, dass diese im Verantwortungsbereich des Vermieters abhandengekommen sind und er den hieraus entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat.

Sofern das Fahrzeug mit einem Informations- und Kommunikationssystem (z.B. Nutzung Navigationsgerät, Kopplung Mobilfunk- oder anderen Geräten) ausgestattet ist, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die infolge der Nutzung gespeicherten Daten vor Rückgabe des Fahrzeuges gelöscht werden. Eine Löschung kann durch die Zurücksetzung der Informations- und Kommunikationssysteme auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung hierzu findet sich in der Bedienungsanleitung des Fahrzeuges.

10. Zahlungsweise

Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte und weiterer gewählter Mobilitätsleistungen, Kosten für die Bereitstellung von Zubehör etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten.

Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 30 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 30 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende anteilige Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung in Höhe der Gesamtmiete zu verlangen. Der Mieter hat bei Anmietung eine Sicherheit (Kaution) in Höhe von 750.-€ zu leisten. Bei Anmietung von Nutzfahrzeugen und einigen anderen Modellen, wie Alfa Romeo Stelvio, Alfa Romeo Giulia oder Jeep Wrangler erhöht sich die zu leistende Kaution auf einen Betrag von 1.200 €. Die Kautionshöhe kann der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die erste Mietrate sowie die Kaution sind vom Mieter vor Übergabe/Abholung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird das vom Mieter in dem ggf. erteilten SEPA- Lastschriftmandat zur Abrechnung angegebene Lastschriftkonto mit den fälligen Beträgen für die weitere Miete sowie alle etwaigen sonstigen fälligen Entgelte belastet. Ein etwaiger Restbetrag ist bei Rückgabe des Kfz zu zahlen. Rückerstattungen bei verspäteter Kfz-Abholung oder vorzeitiger Kfz-Rückgabe erfolgen nicht.

Sofern die Zahlungsverpflichtungen des Mieters bei Rückgabe den Betrag der Kaution unterschreiten oder keine Zahlungsverpflichtungen bestehen, so wird die Kaution nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen entsprechend – ggf. anteilig bei bestehenden die Kaution unterschreitenden Zahlungsverpflichtungen – zurückgezahlt, spätestens einen Monat, nachdem der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Sollten die Zahlungsverpflichtungen oder die Verpflichtung zum Schadenersatz des Mieters den Kautionsbetrag übersteigen, erfolgt keine Rückerstattung der Kaution. Diese wird einbehalten, unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche des Vermieters in den Kautionsbetrag übersteigender Höhe gegen den Mieter, zu deren Ausgleich der Mieter verpflichtet bleibt.

Bei Verwendung der Kreditkarte als Zahlungsmittel wird diese vor Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter mit der 1. Mietrate sowie der Kaution in der vereinbarten Höhe belastet. Für die Zahlung der anschließenden Mietraten ist die monatliche Belastung der Kreditkarte erforderlich, falls kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt ist. Hierzu muss der Mieter in diesem Fall vor Ort an seiner Mietstation die Zahlung veranlassen. Die Kreditkarte muss auf den Namen des Mieters ausgestellt sein.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen jährlich 5 % über dem Basiszinssatz, ist der Mieter Kaufmann 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Zudem wird bei Zahlungsverzug dem Mieter für das Mahnverfahren eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 29,00 € berechnet. Kommt der Mieter auch hiernach der Zahlungsaufforderung nicht nach, so wird die Angelegenheit auf dem Rechtsweg weiterverfolgt, wodurch für den Mieter darüberhinausgehende Kosten entstehen.

11. Kündigung

Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, sofern keine bestimmte feste Mietdauer vereinbart ist. Daneben besteht das Recht beider Parteien, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen.

Ein wichtiger Grund ist bei nachfolgend auftretenden Umständen gegeben:

Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, sofern der Mieter den Mietrückstand nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist ausgleicht.

Wird das Fahrzeug vom Mieter entgegen der Regelungen in Ziffer 9 nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter zurückgegeben, so kann der Vermieter nach vorheriger fruchtloser Abmahnung das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und vom Mieter Schadenersatz verlangen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag insbesondere außerordentlich fristlos aus nachfolgenden Gründen kündigen:

Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
nicht eingelöste Bankeinzüge
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
mangelnde Pflege des Kfz
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr
bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote

Sollte der Vermieter den Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung beenden, weil der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug bleibt (Ziffer 9) oder aus einem der in Ziffer 10 genannten Gründen außerordentlich kündigen, so ist der Mieter dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz berechnet sich pauschalisiert aus der Differenz des wegen der ursprünglich vereinbarten Mietdauer vereinbarten Rabattes für die Monate der Nutzung sowie zuzüglich zwei nicht rabattierter Monatsmieten. (Beispiel: Vereinbarte Mietdauer von 12 Monaten zu 319 € statt 349 €, Rückgabe des Fahrzeuges nach 6 Monaten, Stornogebühr: 6 x 30 € plus 2 x 349 €, insgesamt 878 €).

Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter nachzuweisen, dass diesem der geltend gemachte Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt einen höheren Schaden nachzuweisen.

Sofern mehrere Mietverträge mit einem Mieter abgeschlossen wurden und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung der anderen Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist der Fall, wenn der Mieter:

ein Fahrzeug vorsätzlich beschädigt bzw. dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt.
Dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht.
Mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von mindestens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist.
ein Fahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Strafen nutzt.

Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Kfz-Papieren, sämtlichen Zubehör und aller Kfz-Schlüssel unverzüglich an den Vermieter auszuhändigen.

Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden kann.

Sollte der Mieter den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten festen Mietzeit beenden wollen, so ist er dem Vermieter gegenüber verpflichtet, eine Stornogebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr berechnet sich aus der Differenz des wegen der ursprünglich vereinbarten Mietdauer vereinbarten Rabattes für die Monate der Nutzung sowie zuzüglich zwei nicht rabattierter Monatsmieten. (Beispiel: Vereinbarte Mietdauer von 12 Monaten zu 319 € statt 349 €, Rückgabe des Fahrzeuges nach 6 Monaten, Stornogebühr: 6 x 30 € plus 2 x 349 €, insgesamt 878 €). Sofern der Vermieter einen neuen Vertragspartner innerhalb der ursprünglichen Vertragsrestlaufzeit findet, kann die Stornogebühr gesenkt werden oder je nach Einzelfall komplett entfallen, indem die mit dem Anschlussvertragspartner erzielten Monatsraten auf die Stornogebühr – höchstens aber bis zum Betrag dieser Stornogebühr – angerechnet werden.

Eine Ausnahme hiervon ist möglich, sofern der Mietvertrag vorzeitig beendet wird, wenn der Mieter bei der Vermieterin ein Fahrzeug gekauft hat.

Sollten Kosten für die Rückführung des Mietfahrzeuges entstehen, so hat der Mieter diese Kosten zu tragen.

12. Versicherung

Das Kfz ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung“ (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeuge“ (ABVVS) sowie den „Zusatzbedingungen zu den ABVVS“ und den gesetzlichen Bestimmungen versichert.

Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- & Sachschäden von 100 Mio.€. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf höchstens 15. Mio. € je geschädigte Person.

Maximale Deckungssumme Haftpflicht bei Personen- & Sachschäden: 100 Mio. €
Maximale Deckungssumme je geschädigte Person:100 Mio. €
(höchstens 15 Mio. € je geschädigte Person)

Für den Kaskoversicherungsschutz gilt Folgendes:

In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile und seines mitversicherten Zubehörs durch einen selbst verschuldeten Unfall oder durch eine mut- oder böswillige Handlung von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.

In der Teilkaskoversicherung sind nachfolgende Schäden versichert:

Brand/Explosion
Teilediebstahl/Totalentwendung
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder sonstige Naturgewalten
Zusammenstoß mit Tieren
Glasbruch
Marder- und Tierbissschäden

Im Schadenfall gelten für die Kaskoversicherung die nachfolgenden Selbstbehalte:

Selbstbeteiligung Vollkasko (je Schadensfall): 750 €
Selbstbeteiligung Teilkasko (je Schadensfall): 750 €

Der Versicherungsschutz hat nur Gültigkeit für den Mietvertragszeitraum.

13. Haftung / Verpflichtungen des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden

Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust oder Diebstahl des gemieteten Fahrzeuges für den hierdurch entstandenen Schaden bzw. die hierdurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe des Selbstbehaltes der unter Ziffer 11 genannten Kaskoversicherung. Dies gilt nicht für Haftpflichtschäden, die durch Dritte verursacht werden, sofern die Haftung des Dritten zu 100 % besteht und die Ansprüche gegen dessen Haftpflichtversicherung durchsetzbar sind.

Unbeschadet hiervon haftet der Mieter auch für unter die Teilkaskoversicherung fallende Schäden in Höhe des Selbstbehaltes der oben genannten Teilkaskoversicherung.

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder und Strafen.

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Straf-, Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund von Verstößen beim Vermieter geltend machen. Die dadurch bedingten Zusatzkosten können der im Mietzeitpunkt aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Die gültige Preisliste ist in der Vermietstation vor Ort oder unter https://www.stellantis-abo.de/preisliste-zusatzleistungen-kosten erhältlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Polizeibehörde bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die personenbezogenen Daten der anfragenden Behörde mitgeteilt werden, wenn im Mietzeitraum gegen Verkehrsvorschriften verstoßen oder eine strafbare Handlung bei der Nutzung des Fahrzeuges begangen wird. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich die Kontaktdaten des Fahrers bekannt zu geben, der im Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit das Fahrzeug geführt hat. In solchen Fällen wird dem Mieter für den Bearbeitungsaufwand des Vermieters von Anfragen der Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten im Inland, Straftaten oder Störungen zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 EUR (inkl. MwSt.) berechnet, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen vor. Bei Ordnungswidrigkeiten im Ausland wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 29 EUR berechnet.

Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge und Hybridfahrzeuge ist der Mieter dem Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Ersatzbeschaffung des Kabels ist vom Mieter ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro (nicht MwSt.-pflichtig) zu erstatten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

Für die Beseitigung von Beschädigungen im Innenraum, die nicht auf ein Unfallgeschehen, sondern auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Mieter zurückzuführen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig, es sei denn es handelt sich um gewöhnliche Gebrauchsspuren durch vertragsgemäße Benutzung. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Zur Bestimmung der Reparaturkosten wird eine Reparaturkostenkalkulation erstellt.

Weiterhin sind Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/ oder Bedienung des Kfz, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind, vom Versicherungsschutz nicht abgedeckt. Bei den durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz. Dies entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten (siehe Ziffer 7). Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen.

Bei Beschädigungen von Reifen/Felgen, die nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, ist der Mieter zur Erstattung der Kosten für die Beseitigung dieser Beschädigungen verpflichtet. Hierzu wird vom Vermieter oder einem Sachverständigen eine Reparaturkostenkalkulation erstellt und dem Mieter ausgehändigt.

Die vorgenannten Bestimmungen der Ziffer 6 gelten nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren.

Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter berechtigt, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Mieter in einem der Schwere dessen Verschuldens entsprechenden Verhältnis geltend zu machen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer.

Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (siehe Punkt 5) entstanden sind.

Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter. Verschuldensunabhängig ist der Mieter verpflichtet, den vereinbarten Selbstbehalt der Voll- und Teilkaskoversicherung zu begleichen. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.

Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.

Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr sicherzustellen. Bei Verstößen stellt der Mieter den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die der Mieter oder ein Dritter, dem das Fahrzeug überlassen wird, verursacht.

Bei einem Voll- oder Teilkaskoschaden sind die Kosten für ein Ersatzfahrzeug nicht vom Versicherungsschutz umfasst und daher vom Mieter zu tragen.

14.Verhalten im Schadenfall

Nach Eintritt des Schadenfalles hat der Mieter den Vermieter umgehend über das Schadenereignis zu informieren.

Bei einem Unfall ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und seitens des Mieters darauf zu bestehen, dass der Unfallhergang, mögliche Verletzungen von Unfallbeteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sollen polizeilich gesichert und die Namen und Adressen der Beteiligten polizeilich aufgenommen sowie von dem Mieter notiert werden. Der Mieter hat auf eine ordnungsgemäße Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs hinzuwirken und am Unfallort Lichtbilder anzufertigen, die die Unfallendstellung der Fahrzeuge sowie deren Kennzeichen zeigen. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/ oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung bzw. einer etwaigen Klärung von Haftungsfragen vorzugreifen.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht einschließlich Anfertigung einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und eine aussagekräftige Unfallschilderung zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtungen in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.

Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in einem vom Hersteller autorisierten Marken-Reparaturbetrieb durchführen lassen.

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters und/oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

16.Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

17. Verjährung

Sofern der Unfall durch die Polizei aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter die Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Kfz. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich informieren.

18. Aufrechnung

Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) oder für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.

19. Schutz personenbezogener Daten – Einwilligung

Der Vermieter verarbeitet als Verantwortlicher folgende personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit b) DSGVO:

– Identitätsdaten von Mieter(n) und eingetragenen Fahrer(n), (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Ausweisdaten)
– Vertragsdaten (Bankdaten, Bonitätsdaten, Vertragsdetails)
– Fahrzeugdaten (FIN, amtl. Kennzeichen, Laufleistung)

Die Speicherdauer dieser personenbezogenen Daten beträgt drei Jahre zum Jahresende nach Vertragsbeendigung.

Weiter sind die Fahrzeuge des Vermieters mit einer Technik ausgestattet, die die Position des Fahrzeuges im Inland sowie im Ausland bestimmbar macht. Jeder Mieter willigt ein, dass der Vermieter GPS-Koordinaten des Fahrzeuges erhebt und verarbeitet, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit zurückgegeben, gestohlen gemeldet und/oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten genutzt wird.

Der Vermieter kann die Laufleistung des Fahrzeuges positionsunabhängig erheben und verarbeiten und mit der vertraglich vereinbarten Laufleistung abgleichen.

Die Speicherdauer dieser personenbezogenen Daten beträgt ebenfalls drei Jahre zum Jahresende nach Vertragsbeendigung.

Der Mieter erteilt hierzu seine Einwilligung mit der unterschriebenen Einwilligungserklärung; die Verarbeitung erfolgt insoweit (auch) aufgrund dieser Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a) DSGVO.

Weiter verpflichtet sich jeder Mieter, jeden etwaigen weiteren Fahrer von der Einwilligung in die Geolokalisation und den Laufleistungsabgleich entsprechend der vorstehenden Regelung und dem Inhalt der unterschriebenen Einwilligungserklärung(en) vor Fahrtantritt zu unterrichten und eine Nutzung des gemieteten Fahrzeuges nur unter der ihm gegenüber durch den Fahrer erklärten und für die Dauer der jeweiligen Nutzung fortwährenden Einwilligung des Fahrers zu gewähren.

Der Vermieter verarbeitet die diesbezüglichen direkt vom Mieter erhobenen personenbezogenen Daten einschließlich der Einzelheiten zu eingetragenen Fahrern, zweckgebunden für die Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages und auch des Zahlungsanspruches, zur Prüfung der Identität des Mieters und zur Betrugsüberwachung, zum Schutz der Fahrzeuge und vertraglichen Rechte des Vermieters.

Die allgemeine Datenschutzrichtlinie findet sich online unter https://www.stellantisandyou.com/de/datenschutz/.
Gemäß den Vorschriften der EU-DSGVO hat der Mieter jederzeit das Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung seiner personenbezogenen Daten; ausführlichere Informationen können der vorbezeichneten Datenschutzrichtlinie entnommen werden.
Betroffenenrechte können etwa via E-Mail an privacyrights-psar-de@stellantis.com geltend gemacht werden.
Der Vermieter weist darauf hin, dass dieser aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe von personenbezogenen Daten verpflichtet werden kann.

20. Nichtigkeit / Nebenabreden / Schriftform

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

21. Sonstiges

Der Vermieter darf diese AVB während der Laufzeit des Mietvertrages mit Wirkung für die Zukunft nach erfolgter Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters ändern oder anpassen. Der Vermieter wird dem Mieter die aktualisierten AVB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hervorheben. Zugleich wird der Vermieter dem Mieter eine angemessene, mindestens vier Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert oder nicht. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, keine Rückmeldung des Mieters, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Der Vermieter weist den Mieter bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge hin.

22. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

23. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit

der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38 Abs. 1 ZPO) ist,

der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.